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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr mit uns (nachfolgend LUGAIA AG) gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, auch für alle künftigen Geschäfte.

I.

1. Allen Angeboten, Vereinbarungen und Lieferungen liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers, die LUGAIA AG nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennt, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Lieferungen durch LUGAIA AG bedeuten keine Anerkennungen der Bedingungen des Käufers.

2. Angebote von LUGAIA AG sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als "verbindlich" gekennzeichnet sind.

II.

1. Preise: Unsere Preise verstehen sich einschließlich normaler Verpackung EXW Raron. Aufwendungen für die Erstellung von Klischees, Reinzeichnungen, Druckunterlagen und Spezialwerkzeugen werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

2. Versand: Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Wahl des Transportmittels steht in unserem Ermessen.

3. Lieferpflicht: Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend bezeichnet worden sind. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Sämtliche Liefergeschäfte stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung Übereinstimmung erzielt ist. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine Änderung und wird dieses Verlangen von LUGAIA AG akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung. Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet der Rechte des Verkäufers aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluss oder anderen Abschlüssen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, verzögert sich sonstwie die Erfüllung einer fälligen und angemahnten Lieferverpflichtung um mehr als zwei Wochen, so ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich der Lieferung, mit der wir den Liefertermin überschritten haben oder in Verzug geraten sind oder für welche die Unmöglichkeit eingetreten ist, von dem Liefervertrag zurückzutreten, nachdem er uns erfolglos eine Nachfrist gesetzt hat. Soweit die Überschreitung des Liefertermins von uns nicht zu vertreten ist, muss die Nachfrist mindestens einen Monat betragen und auch in allen anderen Fällen jedenfalls angemessen sein. Sonstige Ansprüche des Käufers wegen Lieferterminüberschreitung, sonstige Lieferverzögerung oder Unmöglichkeit, einerlei ob wir dieselbe zu vertreten haben oder nicht, bestehen nicht. Bei Zahlungsverzug des Käufers, Stellung eines Antrages zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei jeder wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers sind wir berechtigt, die Belieferung von Vorauskasse abhängig zu machen.

4. Abnahme: Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; anderenfalls sind wird berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen. Soweit bei Abrufaufträgen keine Fristen vereinbart sind, muß die gesamte Menge spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss abgerufen und abgenommen sein.

5. Auskünfte und Ratenteilung: Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten über die von uns gelieferten Waren, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Insbesondere befreit unsere mündliche oder schriftliche anwendungstechnische Beratung den Käufer nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren oder Zwecke. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn die Auskünfte im Rahmen eines besonderen Beratungsvertrages erteilt worden sind, der ausdrücklich als solcher bezeichnet worden ist.

6. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

III. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

IV. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt hat. Der Käufer ist zur Verwertung bzw. zum Verkauf der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, vorausgesetzt, dass er seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen fristgerecht nachkommt. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse, welche demgemäß von dem Käufer für uns als Hersteller hergestellt werden. Soweit im Einzelfall durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unser Eigentum an der Vorbehaltsware vollständig untergehen sollte, übereignet der Käufer uns schon jetzt hiermit die durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Gegenstände als Sicherheit für unsere sämtlichen in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche. Die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände werden von dem Käufer für uns verwahrt, ohne daß dem Käufer aus der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung oder aus der Aufbewahrung Ansprüche gegen uns erwachsen. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware einschließlich aller gemäß Abs. 2 in unserem Eigentum stehenden Gegenstände tritt der Käufer mit allen Neben und Sicherungsrechten, einschließlich Wechsel und Schecks, als Sicherheit für unsere sämtlichen in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche schon jetzt an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß Abs. 2 Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den Anteil im Betrag unserer Rechnung, einschließlich Umsatzsteuer für die mit veräußerte Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung, einschließlich Umsatzsteuer für die mit verarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen und wir die Ermächtigung nicht widerrufen haben, über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Andere Verfügungen über die in unserem Eigentum stehende Ware oder über die uns zustehende Forderung darf der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen

Zustimmung vornehmen. Er hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Ware oder den uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Käufer mit einer Zahlung uns gegenüber in Verzug, oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt uns gegenüber ergebenden Pflichten, so werden unsere sämtlichen in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche sofort fällig. In diesen Fällen, sowie wenn uns aus anderen Gründen die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet erscheint, hat der Käufer uns auf unser Verlangen den Bestand der Vorbehaltsware einschließlich aller gemäß Abs. 2 in unserem Eigentum stehenden Gegenstände sowie die Abnehmer, an die er die Vorbehaltsware oder gemäß Abs. 2 in unserem Eigentum stehenden Gegenstände veräußert hat, mitzuteilen und uns unter Ausschluss jedweden Zurückbehaltungsrechtes die Inbesitznahme, insbesondere die Rücknahme der Vorbehaltsware oder gemäß Abs. 2 in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu ermöglichen, die Abtretung der uns zustehenden Forderung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt unsererseits vom Vertrage nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

Falls wir nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

V. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen sind bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers.

2. Für alle Rechtbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Schweizer vereinheitlichte materielle Recht.

3. Holt ein Käufer, der außerhalb der Schweiz ansässig ist oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland,so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der

Schweiz geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

Juli 2021 Lugaia AG, Industriezone Basper 31, 3942 Raron